Fundgrübner: Unterschied zwischen den Versionen
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| + | Er hatte das Recht, in seinem Grubenfeld ohne erneute Verleihung einen [[Stolln]] zu treiben. Das Fundgrübnerrecht schließt das Stollnrecht mit ein. | ||
Version vom 16. Juli 2012, 18:33 Uhr
Der Fundgrübner ist der Besitzer der Fundgrube, die er nach der Mutung verliehen bekommen hatte.
Er hatte das Recht, in seinem Grubenfeld ohne erneute Verleihung einen Stolln zu treiben. Das Fundgrübnerrecht schließt das Stollnrecht mit ein.