Fundgrübner: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 25. Juli 2012, 14:32 Uhr
Der Fundgrübner ist der Besitzer der Fundgrube, die er nach der Mutung verliehen bekommen hatte.
Er hatte das Recht, in seinem Grubenfeld ohne erneute Verleihung einen Stolln zu treiben. Das Fundgrübnerrecht schließt das Stollnrecht mit ein.