Fundgrübner: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 1. August 2012, 09:48 Uhr
Der Fundgrübner ist der Besitzer der Fundgrube, die er nach der Mutung verliehen bekommen hatte.
Der Fundgrübner hatte das Recht, in seinem Grubenfeld ohne erneute Verleihung einen Stolln zu treiben. Das Fundgrübnerrecht schließt das Stollnrecht mit ein.