Fundgrübner: Unterschied zwischen den Versionen

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Der '''Fundgrübner''' ist der Besitzer der [[Fundgrube]], die er nach der [[Muten|Mutung]] verliehen bekommen hatte.<br />
 
Der '''Fundgrübner''' ist der Besitzer der [[Fundgrube]], die er nach der [[Muten|Mutung]] verliehen bekommen hatte.<br />
  
Der ''Fundgrübner'' hatte das Recht, in seinem [[Grubenfeld]] ohne erneute [[Verleihen|Verleihung]] einen [[Stolln]] zu treiben. Das Fundgrübnerrecht schließt das Stollnrecht mit ein.
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Der ''Fundgrübner'' hatte das Recht, in seinem [[Grubenfeld]] ohne erneute [[Verleihen|Verleihung]] einen [[Stollen|Stolln]] zu treiben. Das Fundgrübnerrecht schließt das Stollnrecht mit ein.
  
  

Aktuelle Version vom 1. August 2012, 09:48 Uhr

Der Fundgrübner ist der Besitzer der Fundgrube, die er nach der Mutung verliehen bekommen hatte.

Der Fundgrübner hatte das Recht, in seinem Grubenfeld ohne erneute Verleihung einen Stolln zu treiben. Das Fundgrübnerrecht schließt das Stollnrecht mit ein.