Erbstollen: Unterschied zwischen den Versionen
Nobi (Diskussion | Beiträge) |
Uran (Diskussion | Beiträge) |
||
| (Eine dazwischenliegende Version von einem anderen Benutzer wird nicht angezeigt) | |||
| Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Der '''Erbstolln''' diente der Wasserlösung und der Wetterführung. | Der '''Erbstolln''' diente der Wasserlösung und der Wetterführung. | ||
| − | Der [[Erbstöllner] | + | Der [[Erbstöllner]] ist berechtigt, im unverliehenen [[Grubenfeld|Feld]], im [[Stollen|Stolln]] selber und 3 ½ [[Lachter]] links und rechts der [[Stoß|Stöße]] des Stolln, die [[Bergregal|regalen]] [[Mineral]]e zu bauen und sich anzueignen. |
Im verliehen Feld hatte er das Recht, von den Besitzern der Bergwerke zu Verlangen, dass er seinen Stolln durch diese Grubenfelder treiben darf und dafür auch bereits vorhandene [[Strecke]]n und Baue nutzen darf.<br /> | Im verliehen Feld hatte er das Recht, von den Besitzern der Bergwerke zu Verlangen, dass er seinen Stolln durch diese Grubenfelder treiben darf und dafür auch bereits vorhandene [[Strecke]]n und Baue nutzen darf.<br /> | ||
| − | Gleichzeitig kann er von ihnen die [[ | + | Gleichzeitig kann er von ihnen die [[Erbstollengebühr]] verlangen, wenn der Erbstolln die entsprechenden Anforderungen erfüllt. |
Um als Erbstolln zu gelten, mussten bestimmte gesetzliche Regelungen eingehalten werden. Das ist in erster Linie die notwendige [[Erbteufe]]. Weiterhin musste der Stolln in gerader Linie zu den Bergwerken führen. Er durfte kein übermäßiges Ansteigen, aber auch keine [[Gesprenge]] haben. | Um als Erbstolln zu gelten, mussten bestimmte gesetzliche Regelungen eingehalten werden. Das ist in erster Linie die notwendige [[Erbteufe]]. Weiterhin musste der Stolln in gerader Linie zu den Bergwerken führen. Er durfte kein übermäßiges Ansteigen, aber auch keine [[Gesprenge]] haben. | ||
Aktuelle Version vom 6. August 2012, 10:06 Uhr
Der Erbstolln diente der Wasserlösung und der Wetterführung.
Der Erbstöllner ist berechtigt, im unverliehenen Feld, im Stolln selber und 3 ½ Lachter links und rechts der Stöße des Stolln, die regalen Minerale zu bauen und sich anzueignen.
Im verliehen Feld hatte er das Recht, von den Besitzern der Bergwerke zu Verlangen, dass er seinen Stolln durch diese Grubenfelder treiben darf und dafür auch bereits vorhandene Strecken und Baue nutzen darf.
Gleichzeitig kann er von ihnen die Erbstollengebühr verlangen, wenn der Erbstolln die entsprechenden Anforderungen erfüllt.
Um als Erbstolln zu gelten, mussten bestimmte gesetzliche Regelungen eingehalten werden. Das ist in erster Linie die notwendige Erbteufe. Weiterhin musste der Stolln in gerader Linie zu den Bergwerken führen. Er durfte kein übermäßiges Ansteigen, aber auch keine Gesprenge haben.