Erbstollengebühr: Unterschied zwischen den Versionen
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Die '''Erbstollngebühr''' war der Betrag, den die Besitzer der [[Zeche]] an den [[Erbstöllner]] abführen mussten. | Die '''Erbstollngebühr''' war der Betrag, den die Besitzer der [[Zeche]] an den [[Erbstöllner]] abführen mussten. | ||
| − | Die Erbstollngebühr ist an die gesetzlichen Vorgaben für den Erbstolln gebunden. Je nach der Erfüllung dieser Vorgaben konnte der Erbstöllner den [[Vierten Pfennig]], das [[Wassereinfallgeld]], die [[Stollnsteuer]], das [[Neunte|Halbe Neunte]] oder das [[Neunte|Ganze Neunte]] vom Besitzer der Zeche verlangen. | + | Die Erbstollngebühr ist an die gesetzlichen Vorgaben für den [[Erbstollen|Erbstolln]] gebunden. Je nach der Erfüllung dieser Vorgaben konnte der Erbstöllner den [[Vierten Pfennig]], das [[Wassereinfallgeld]], die [[Stollnsteuer]], das [[Neunte|Halbe Neunte]] oder das [[Neunte|Ganze Neunte]] vom Besitzer der Zeche verlangen. |
Aktuelle Version vom 23. August 2012, 12:01 Uhr
Die Erbstollngebühr war der Betrag, den die Besitzer der Zeche an den Erbstöllner abführen mussten.
Die Erbstollngebühr ist an die gesetzlichen Vorgaben für den Erbstolln gebunden. Je nach der Erfüllung dieser Vorgaben konnte der Erbstöllner den Vierten Pfennig, das Wassereinfallgeld, die Stollnsteuer, das Halbe Neunte oder das Ganze Neunte vom Besitzer der Zeche verlangen.