Halbe Neunte: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Handbuch
Wechseln zu: Navigation, Suche
Zeile 2: Zeile 2:
  
 
Der Halbe Neunte stand dem Erbstöllner nach den gleichen Regeln wie der [[Neunte|Ganze Neunte]] zu. Im Gegensatz zum Ganzen Neunten reichte es aber aus, wenn der [[Stollen]] der [[Grube]] [[Wasserlösung|Wasser]]- oder [[Wetterlösung]] gebracht hatte.
 
Der Halbe Neunte stand dem Erbstöllner nach den gleichen Regeln wie der [[Neunte|Ganze Neunte]] zu. Im Gegensatz zum Ganzen Neunten reichte es aber aus, wenn der [[Stollen]] der [[Grube]] [[Wasserlösung|Wasser]]- oder [[Wetterlösung]] gebracht hatte.
Gezahlt wurde die Abgabe nach Abzug des [[Zehnten]] und war der halbe Neunte Teil des Restes der in der Grube geförderten [[Mineral]]e.
+
Gezahlt wurde die Abgabe nach Abzug des [[Zehnte]]n und war der halbe Neunte Teil des Restes der in der Grube geförderten [[Mineral]]e.
  
 
''„Welcher Erbstolln also in eine Zeche kompt, do er der gantzen Zechen Wasser benimbt und Wetter bringt, ob er gleich die Oerter, da das Ertz bricht, mit der Wasserseigen nicht erreicht,
 
''„Welcher Erbstolln also in eine Zeche kompt, do er der gantzen Zechen Wasser benimbt und Wetter bringt, ob er gleich die Oerter, da das Ertz bricht, mit der Wasserseigen nicht erreicht,

Version vom 23. August 2012, 13:06 Uhr

Der Halbe Neunte war eine Abgabe der Gewerken an den Erbstöllner.

Der Halbe Neunte stand dem Erbstöllner nach den gleichen Regeln wie der Ganze Neunte zu. Im Gegensatz zum Ganzen Neunten reichte es aber aus, wenn der Stollen der Grube Wasser- oder Wetterlösung gebracht hatte. Gezahlt wurde die Abgabe nach Abzug des Zehnten und war der halbe Neunte Teil des Restes der in der Grube geförderten Minerale.

„Welcher Erbstolln also in eine Zeche kompt, do er der gantzen Zechen Wasser benimbt und Wetter bringt, ob er gleich die Oerter, da das Ertz bricht, mit der Wasserseigen nicht erreicht, Soll ihm dennoch des Neunten die Helffte gegeben werden.“ (Bergordnung Sachsen)