Verleihen: Unterschied zwischen den Versionen

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Wurde ein altes Berggebäude verliehen, welches noch kein Jahr im [[Bergfrei]]en lag, so musste der Lehenträger durch öffentlichen Anschlag von vier Wochen Dauer bekannt machen, welche [[Grube]] er wieder aufgenommen hat.
 
Wurde ein altes Berggebäude verliehen, welches noch kein Jahr im [[Bergfrei]]en lag, so musste der Lehenträger durch öffentlichen Anschlag von vier Wochen Dauer bekannt machen, welche [[Grube]] er wieder aufgenommen hat.
  
Nach erfolgter Verleihung musste innerhalb von 14 Tagen der [[Erz]][[gang]] oder die [[Lagerstätte]9 entblößt sein, sonst wurde das Lehen wieder entzogen. Diese Vorgabe wurde von den Berggeschworenen kontrolliert.
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Nach erfolgter Mutung musste innerhalb von 14 Tagen der Erzgang oder die Lagerstätte entblößt sein, und die Verleihung beantragt werden, sonst viel das Grubenfeld wieder ins Freie. Diese Vorgabe wurde von den Berggeschworenen kontrolliert.
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Bei triftigen Gründen konnte die Mutung drei Mal verlängert werden. Beim Silberbergbau bis zu einem Quartal, bei Zinn-, Kies- und Eisenzechen zwei Quartale bis maximal ein Jahr.
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(Schönberg [[Quellen|<sup>(12)</sup>]])
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Aktuelle Version vom 8. August 2012, 16:20 Uhr

Unter Verleihen verstand man eine bergrechtliche Handlung, bei der den Bergbautreibenden nach dem Muten die Bergrechte für eine Fundgrube, ein Maaßen oder einen Stolln verliehen wurden.

Die Verleihung (Belehnung) erfolgt einmal wöchentlich am Mittwoch und wurde durch den Bergmeister im Beisein der Geschworenen durchgeführt und vom Bergschreiber ins Lehenbuch eingetragen. In der Lehenurkunde wurden alle dafür notwendigen Angaben festgehallten.

Sollte der Bergmeister die Belehnung ablehnen und dazu keinen wichtigen Grund vorbringen, konnte der Bergmeister durch eine höhere Instanz zur Belehnung gezwungen werden.

Wurde ein altes Berggebäude verliehen, welches noch kein Jahr im Bergfreien lag, so musste der Lehenträger durch öffentlichen Anschlag von vier Wochen Dauer bekannt machen, welche Grube er wieder aufgenommen hat.

Nach erfolgter Mutung musste innerhalb von 14 Tagen der Erzgang oder die Lagerstätte entblößt sein, und die Verleihung beantragt werden, sonst viel das Grubenfeld wieder ins Freie. Diese Vorgabe wurde von den Berggeschworenen kontrolliert.

Bei triftigen Gründen konnte die Mutung drei Mal verlängert werden. Beim Silberbergbau bis zu einem Quartal, bei Zinn-, Kies- und Eisenzechen zwei Quartale bis maximal ein Jahr.

(Schönberg (12)) ,(Köhler (11))