Halbe Neunte: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Handbuch
Uran (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Der '''Halbe Neunte''' war eine Abgabe der Gewerken an den Erbstöllner. Der Halbe Neunte stand dem Erbstöllner nach den gleichen Regeln wie der Ganze Neunte…“) |
Uran (Diskussion | Beiträge) |
||
| (2 dazwischenliegende Versionen von einem anderen Benutzer werden nicht angezeigt) | |||
| Zeile 1: | Zeile 1: | ||
| − | Der '''Halbe Neunte''' war eine Abgabe der Gewerken an den Erbstöllner. | + | Der '''Halbe Neunte''' war eine Abgabe der [[Gewerken]] an den [[Erbstöllner]]. |
| − | Der Halbe Neunte stand dem Erbstöllner nach den gleichen Regeln wie der Ganze Neunte zu. Im Gegensatz zum Ganzen Neunten reichte es aber aus, wenn der Stollen der Grube Wasser- oder Wetterlösung gebracht hatte. | + | Der Halbe Neunte stand dem Erbstöllner nach den gleichen Regeln wie der [[Neunte|Ganze Neunte]] zu. Im Gegensatz zum Ganzen Neunten reichte es aber aus, wenn der [[Stollen]] der [[Grube]] [[Wasserlösung|Wasser]]- oder [[Wetterlösung]] gebracht hatte. |
| − | Gezahlt wurde die Abgabe nach Abzug des | + | Gezahlt wurde die Abgabe nach Abzug des [[Zehnte]]n und war der halbe Neunte Teil des Restes der in der Grube geförderten [[Mineral]]e. |
''„Welcher Erbstolln also in eine Zeche kompt, do er der gantzen Zechen Wasser benimbt und Wetter bringt, ob er gleich die Oerter, da das Ertz bricht, mit der Wasserseigen nicht erreicht, | ''„Welcher Erbstolln also in eine Zeche kompt, do er der gantzen Zechen Wasser benimbt und Wetter bringt, ob er gleich die Oerter, da das Ertz bricht, mit der Wasserseigen nicht erreicht, | ||
| − | Soll ihm dennoch des Neunten die Helffte gegeben werden.“'' (Bergordnung Sachsen) | + | Soll ihm dennoch des Neunten die Helffte gegeben werden.“'' (Bergordnung Sachsen[[Quellen|<sup>(16)</sup>]]) |
| + | |||
Aktuelle Version vom 27. August 2012, 20:10 Uhr
Der Halbe Neunte war eine Abgabe der Gewerken an den Erbstöllner.
Der Halbe Neunte stand dem Erbstöllner nach den gleichen Regeln wie der Ganze Neunte zu. Im Gegensatz zum Ganzen Neunten reichte es aber aus, wenn der Stollen der Grube Wasser- oder Wetterlösung gebracht hatte. Gezahlt wurde die Abgabe nach Abzug des Zehnten und war der halbe Neunte Teil des Restes der in der Grube geförderten Minerale.
„Welcher Erbstolln also in eine Zeche kompt, do er der gantzen Zechen Wasser benimbt und Wetter bringt, ob er gleich die Oerter, da das Ertz bricht, mit der Wasserseigen nicht erreicht, Soll ihm dennoch des Neunten die Helffte gegeben werden.“ (Bergordnung Sachsen(16))