Vierter Pfennig: Unterschied zwischen den Versionen

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Der '''Vierte Pfennig''' war eine Kostenerstattung an den Erbstöllner.
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Der '''Vierte Pfennig''' war eine Kostenerstattung an den [[Erbstöllner]].
  
Der Erbstöllner war berechtigt, sich vom Besitzer der Grube, in welches er das Stollnort weiter treibt, den vierten Teil bestimmter anfallenden Kosten erstatten zu lassen. Dazu zählten Arbeitskosten, Schmiedekosten sowie die Kosten für Geleucht, Holz und Pulver. Nicht erstattet wurden Quatember- und Rezessgeld sowie anfallende Löhne für Schichtmeister und Markscheider.  
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Der Erbstöllner war berechtigt, sich vom Besitzer der [[Grube]], in welches er das [[Stollnort]] weiter treibt, den vierten Teil bestimmter anfallenden Kosten erstatten zu lassen. Dazu zählten Arbeitskosten, Schmiedekosten sowie die Kosten für [[Geleucht]], Holz und Pulver. Nicht erstattet wurden [[Quatembergeld|Quatember]]- und [[Rezessgeld]] sowie anfallende Löhne für [[Schichtmeister]] und [[Markscheider]]. <br />
 
Der Vierte Pfennig durfte nur für ein Stollnort verlangt werden.  
 
Der Vierte Pfennig durfte nur für ein Stollnort verlangt werden.  
Konnte der Erbstöllner den Stollnhieb für sich in Anspruch nehmen, hatte er kein Recht auf den Vierten Pfennig.  
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Konnte der Erbstöllner den [[Stollnhieb]] für sich in Anspruch nehmen, hatte er kein Recht auf den Vierten Pfennig.  
  
Der Erbstöllner musste den Gewercken den Anspruch auf den Vierten Pfennig kundtun und erwarb das Recht darauf erst ab diesem Zeitpunkt.
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Der Erbstöllner musste den [[Gewerken]] den Anspruch auf den Vierten Pfennig kundtun und erwarb das Recht darauf erst ab diesem Zeitpunkt.
Erstmals beschrieben wird der Vierte Pfennig in der Kuttenberger Bergordnung aus dem Jahre 1300.
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Erstmals beschrieben wird der Vierte Pfennig in der Iglauer Bergordnung von 1249. (Sternberg,S. 27[[Quellen|<sup>(30)</sup>]]). Ein weiteres Mal finden wir es in der Kuttenberger Bergordnung aus dem Jahre 1300.
  
 
''„quartam partem solvunt stollonarys expensarum”''
 
''„quartam partem solvunt stollonarys expensarum”''

Aktuelle Version vom 10. Oktober 2013, 15:31 Uhr

Der Vierte Pfennig war eine Kostenerstattung an den Erbstöllner.

Der Erbstöllner war berechtigt, sich vom Besitzer der Grube, in welches er das Stollnort weiter treibt, den vierten Teil bestimmter anfallenden Kosten erstatten zu lassen. Dazu zählten Arbeitskosten, Schmiedekosten sowie die Kosten für Geleucht, Holz und Pulver. Nicht erstattet wurden Quatember- und Rezessgeld sowie anfallende Löhne für Schichtmeister und Markscheider.
Der Vierte Pfennig durfte nur für ein Stollnort verlangt werden. Konnte der Erbstöllner den Stollnhieb für sich in Anspruch nehmen, hatte er kein Recht auf den Vierten Pfennig.

Der Erbstöllner musste den Gewerken den Anspruch auf den Vierten Pfennig kundtun und erwarb das Recht darauf erst ab diesem Zeitpunkt. Erstmals beschrieben wird der Vierte Pfennig in der Iglauer Bergordnung von 1249. (Sternberg,S. 27(30)). Ein weiteres Mal finden wir es in der Kuttenberger Bergordnung aus dem Jahre 1300.

„quartam partem solvunt stollonarys expensarum” Ein Viertel der Aufwendungen für den Stolln, die sie bezahlen.