Maaß: Unterschied zwischen den Versionen

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Im bergbaulichen Wortsinn repräsentiert es die Grubenfelder oberhalb (Obere Maaßen) und unterhalb (Untere Maaßen) der [[Fundgrube]]. Obere und Untere bedeutet in dem Fall bergwärts und talwärts.
 
Im bergbaulichen Wortsinn repräsentiert es die Grubenfelder oberhalb (Obere Maaßen) und unterhalb (Untere Maaßen) der [[Fundgrube]]. Obere und Untere bedeutet in dem Fall bergwärts und talwärts.
  
Die Abmessungen der Maaßen war in den einzelnen Revieren unterschiedlich. Ursprünglich wurde dieses Grubenfeld im Unterschied zur Fundgrube, nur Grube genannt. Die Ausmaße betrugen 7 mal 7 Lachter und entsprachen damit einem [[Lehen]]. Die sich an die Fungrube auf beiden Seiten anschließenden [[Grube]]n wurden in der Reihenfolge, dem Landesherrn, seiner Gemahlin, dem Marschal, dem Mundschenk, dem Kämmerer und dem Bergmeister verliehen. Später wurden diese Grubenfeldererweiteret und Maaßen genannt. Es erfolgte auch keine Verleihung in der beschriebenen Reihenfolge mehr, sondern der Landesherr hatte das Recht auf den [[Zehnt]]en des geförderten [[Erz]]es. In den erzgebirgischen Revieren hatte die Maaß eine Erstreckung von 28 [[Lachter]]n bei einer Breite von 7 Lachtern und entspricht einem [[Wehr]].<br />
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Die Abmessungen der Maaßen war in den einzelnen Revieren unterschiedlich. Ursprünglich wurde dieses Grubenfeld im Unterschied zur Fundgrube, nur Grube genannt. Die Ausmaße betrugen 7 mal 7 Lachter und entsprachen damit einem [[Lehen]]. Die sich an die Fungrube auf beiden Seiten anschließenden [[Grube]]n wurden in der Reihenfolge, dem Landesherrn, seiner Gemahlin, dem Marschall, dem Mundschenk, dem Kämmerer und dem Bergmeister verliehen. Später wurden diese Grubenfelder erweiteret und Maaßen genannt. Es erfolgte auch keine Verleihung in der beschriebenen Reihenfolge mehr, sondern der Landesherr hatte das Recht auf den [[Zehnt]]en des geförderten [[Erz]]es. In den erzgebirgischen Revieren hatte die Maaß eine Erstreckung von 28 [[Lachter]]n bei einer Breite von 7 Lachtern und entspricht einem [[Wehr]].<br />
 
In Freiberg hatte die Maaß dagegen 40 Lachter in der Länge und 7 Lachter in der Breite.<br />
 
In Freiberg hatte die Maaß dagegen 40 Lachter in der Länge und 7 Lachter in der Breite.<br />
 
Im Jahr 1830 wurde die Ausdehnung der Maaß in Sachsen vereinheitlicht und mit 40 x 40 Lachter festgelegt. Die Erstreckung in der [[Teufe]] war unbegrenzt. Besitzer ist der [[Maaßner]], der mit der Maaß nach der [[Muten|Mutung]] [[Lehen|belehnt]] worden ist.  
 
Im Jahr 1830 wurde die Ausdehnung der Maaß in Sachsen vereinheitlicht und mit 40 x 40 Lachter festgelegt. Die Erstreckung in der [[Teufe]] war unbegrenzt. Besitzer ist der [[Maaßner]], der mit der Maaß nach der [[Muten|Mutung]] [[Lehen|belehnt]] worden ist.  

Version vom 30. Juli 2012, 16:05 Uhr

Maaß oder Maaßen ist eine Bezeichnung für ein bergbauliches Grubenfeld.
Maaßen ist ein altes Wort und entspricht in seiner Bedeutung dem Ende der Ausdehnung, das Ziel oder die Grenze.

Im bergbaulichen Wortsinn repräsentiert es die Grubenfelder oberhalb (Obere Maaßen) und unterhalb (Untere Maaßen) der Fundgrube. Obere und Untere bedeutet in dem Fall bergwärts und talwärts.

Die Abmessungen der Maaßen war in den einzelnen Revieren unterschiedlich. Ursprünglich wurde dieses Grubenfeld im Unterschied zur Fundgrube, nur Grube genannt. Die Ausmaße betrugen 7 mal 7 Lachter und entsprachen damit einem Lehen. Die sich an die Fungrube auf beiden Seiten anschließenden Gruben wurden in der Reihenfolge, dem Landesherrn, seiner Gemahlin, dem Marschall, dem Mundschenk, dem Kämmerer und dem Bergmeister verliehen. Später wurden diese Grubenfelder erweiteret und Maaßen genannt. Es erfolgte auch keine Verleihung in der beschriebenen Reihenfolge mehr, sondern der Landesherr hatte das Recht auf den Zehnten des geförderten Erzes. In den erzgebirgischen Revieren hatte die Maaß eine Erstreckung von 28 Lachtern bei einer Breite von 7 Lachtern und entspricht einem Wehr.
In Freiberg hatte die Maaß dagegen 40 Lachter in der Länge und 7 Lachter in der Breite.
Im Jahr 1830 wurde die Ausdehnung der Maaß in Sachsen vereinheitlicht und mit 40 x 40 Lachter festgelegt. Die Erstreckung in der Teufe war unbegrenzt. Besitzer ist der Maaßner, der mit der Maaß nach der Mutung belehnt worden ist.