Muten: Unterschied zwischen den Versionen
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| + | Beim Überfahren von Gängen im Grubenfeld die sich weiter wie 3 ½ Lachter vom Sahlband des bebauten Ganges befinden, müssen diese ebenfalls gemutet werden. Dies gilt sowohl für den Grubenbetrieb, wie auch für den Stollnbetrieb. Hat der Stöllner den Gang 14 Lachter weit überfahren, ohne in zu muten, verliert er auch das Recht dazu. | ||
| + | Eine Mutung darf nicht angenommen werden, bei Bodenschätzen, die dem Grundeigentümer gehören. (Kohle, Torf, Steine) | ||
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| + | Die Mutung wird vom Bergmeister mit 12 Groschen und 6 Pfennigen für die Fundgrube, und mit 10 Pfennigen für die Maaß berechnet. (Köhler [[Quellen|<sup>(11)</sup>]]) | ||
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Version vom 7. August 2012, 14:50 Uhr
Als Muten bezeichnet man den Antrag des Muters auf die Verleihung eines Grubenfeldes. Um ein Grubenfeld muten zu können, muss man es entweder zufällig finden, eine ins Bergfreie gefallene Grube wieder aufnehmen, oder gezielt z.B. durch schürfen aufsuchen. Nach dem fündig werden, muß er das Feld sofort muten. Ruht die Arbeit am Schurf 3 Tage, ohne das das Feld gemutet wurde fällt es wieder ins Freie. Beim Überfahren von Gängen im Grubenfeld die sich weiter wie 3 ½ Lachter vom Sahlband des bebauten Ganges befinden, müssen diese ebenfalls gemutet werden. Dies gilt sowohl für den Grubenbetrieb, wie auch für den Stollnbetrieb. Hat der Stöllner den Gang 14 Lachter weit überfahren, ohne in zu muten, verliert er auch das Recht dazu.
Eine Mutung darf nicht angenommen werden, bei Bodenschätzen, die dem Grundeigentümer gehören. (Kohle, Torf, Steine)
Die Mutung wird vom Bergmeister mit 12 Groschen und 6 Pfennigen für die Fundgrube, und mit 10 Pfennigen für die Maaß berechnet. (Köhler (11))