Retardat: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Handbuch
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Die Seite wurde neu angelegt: „Als '''Retardat''' bezeichnet man einen bergrechtlicher Vorgang im frühen Bergbau, durch den ein Kuxinhaber seine Anteile verlieren konnte, wenn er seine Zubu…“)
 
 
Zeile 1: Zeile 1:
Als '''Retardat''' bezeichnet man einen bergrechtlicher Vorgang im frühen Bergbau, durch den ein Kuxinhaber seine Anteile verlieren konnte, wenn er seine Zubuße nicht bezahlte.
+
Als '''Retardat''' bezeichnet man einen bergrechtlicher Vorgang im frühen Bergbau, durch den ein [[Kux]]inhaber seine Anteile verlieren konnte, wenn er seine [[Zubuße]] nicht bezahlte.
  
Der Begriff Retardat stammt vom lateinischen retardare ab und bedeutet soviel wie aufhalten bzw. hemmen.  
+
Der Begriff ''Retardat'' stammt vom lateinischen ''retardare'' ab und bedeutet soviel wie ''aufhalten'' bzw. ''hemmen''.  
  
Zahlten Gewerken in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist (meist bis zur 6. Woche des Quartals) nicht die ihnen auferlegte Zubuße, wurde dies vom Schichtmeister auf einem Retardat-Zettel vermerkt. Der Retardat-Zettel wurde beim Bergamt abgegeben und in das Gegenbuch eingetragen. Die Kuxe wurden daraufhin ins Retardat gesetzt.
+
Zahlten [[Gewerken]] in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist (meist bis zur 6. Woche des [[Bergquartal|Quartals]]) nicht die ihnen auferlegte Zubuße, wurde dies vom [[Schichtmeister]] auf einem Retardat-Zettel vermerkt. Der Retardat-Zettel wurde beim [[Bergamt]] abgegeben und in das [[Gegenbuch]] eingetragen. Die Kuxe wurden daraufhin ins Retardat gesetzt.
  
 
Wurde die geforderte Zubuße von den Gewerken nach einer weiteren Frist (bis zur 6. Woche des zweiten Quartals) nicht bezahlt, so wurde der Retardat erneut im Gegenbuch vermerkt und dem säumigen Gewerken letztmalig die Möglichkeit gegeben, die Zubuße bis zur 6. Woche des 3. Quartals zu entrichten.
 
Wurde die geforderte Zubuße von den Gewerken nach einer weiteren Frist (bis zur 6. Woche des zweiten Quartals) nicht bezahlt, so wurde der Retardat erneut im Gegenbuch vermerkt und dem säumigen Gewerken letztmalig die Möglichkeit gegeben, die Zubuße bis zur 6. Woche des 3. Quartals zu entrichten.
Blieben die Zubußzahlungen trotzdem aus, wurden diese Kuxe durch eine Verfügung der Bergbehörden dem säumigen Gewerken entzogen (sie sind im Retardat verstanden) und zu Gunsten der anderen Gewerken caduciert. Säumige Gewerke konnten den Vorgang des Retardarts durch die Zahlung eines Abschlages aufhalten. Im darauffolgenden Quartal musste die vollständige Zubuße nachgezahlt werden.
+
Blieben die Zubußzahlungen trotzdem aus, wurden diese Kuxe durch eine Verfügung der Bergbehörden dem säumigen Gewerken entzogen (sie sind im Retardat verstanden) und zu Gunsten der anderen Gewerken caduciert. Säumige Gewerke konnten den Vorgang des Retardats durch die Zahlung eines Abschlages aufhalten. Im darauffolgenden Quartal musste die vollständige Zubuße nachgezahlt werden.
  
Caducierte Kuxe konnten ohne bergamtliche Verordnung nicht durch den Gegenschreiber aus dem Retardat genommen werden.
+
Caducierte Kuxe konnten ohne bergamtliche Verordnung nicht durch den [[Gegenschreiber]] aus dem Retardat genommen werden.
 
Den übrigen Gewerken stand es frei, die caducierten Kuxe unter sich zu verteilen. Erfolgt eine Verteilung, musste der Gegenschreiber diese Kuxe den Gewerken umsonst in das Gegenbuch einschreiben. Wenn die Gewerken kein Interesse an diesen Kuxen hatten und die Zuteilung ablehnten, konnte der Schichtmeister diese frei handeln. Alle Handlungen dazu mussten im Gegenbuch verzeichnet werden.
 
Den übrigen Gewerken stand es frei, die caducierten Kuxe unter sich zu verteilen. Erfolgt eine Verteilung, musste der Gegenschreiber diese Kuxe den Gewerken umsonst in das Gegenbuch einschreiben. Wenn die Gewerken kein Interesse an diesen Kuxen hatten und die Zuteilung ablehnten, konnte der Schichtmeister diese frei handeln. Alle Handlungen dazu mussten im Gegenbuch verzeichnet werden.
  
 
Die säumigen Gewerken können sich während des Retardats nicht durch Lossagung der Kuxe von ihrer Zubuß-Schuld befreien.
 
Die säumigen Gewerken können sich während des Retardats nicht durch Lossagung der Kuxe von ihrer Zubuß-Schuld befreien.
  
Der oben genannte Verlauf ist exemplarisch für das Retardat. Die genaue Vorgehensweise und die einzuhaltenden Fristen wurden in den jeweiligen Berggesetzen geregelt.
+
Der oben genannte Verlauf ist exemplarisch für das Retardat. Die genaue Vorgehensweise und die einzuhaltenden Fristen wurden in den jeweiligen [[Berggesetz]]en geregelt.
 
Auch die Durchführung des Retardats war unterschiedlich geregelt. Während man es bei den edlen Metallen (Silber, Kupfer) sehr genau nahm, wurde bei anderen Bodenschätzen oft sehr nachsichtig bei der Eintreibung der Zubuße umgegangen.
 
Auch die Durchführung des Retardats war unterschiedlich geregelt. Während man es bei den edlen Metallen (Silber, Kupfer) sehr genau nahm, wurde bei anderen Bodenschätzen oft sehr nachsichtig bei der Eintreibung der Zubuße umgegangen.
  

Aktuelle Version vom 8. August 2012, 12:58 Uhr

Als Retardat bezeichnet man einen bergrechtlicher Vorgang im frühen Bergbau, durch den ein Kuxinhaber seine Anteile verlieren konnte, wenn er seine Zubuße nicht bezahlte.

Der Begriff Retardat stammt vom lateinischen retardare ab und bedeutet soviel wie aufhalten bzw. hemmen.

Zahlten Gewerken in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist (meist bis zur 6. Woche des Quartals) nicht die ihnen auferlegte Zubuße, wurde dies vom Schichtmeister auf einem Retardat-Zettel vermerkt. Der Retardat-Zettel wurde beim Bergamt abgegeben und in das Gegenbuch eingetragen. Die Kuxe wurden daraufhin ins Retardat gesetzt.

Wurde die geforderte Zubuße von den Gewerken nach einer weiteren Frist (bis zur 6. Woche des zweiten Quartals) nicht bezahlt, so wurde der Retardat erneut im Gegenbuch vermerkt und dem säumigen Gewerken letztmalig die Möglichkeit gegeben, die Zubuße bis zur 6. Woche des 3. Quartals zu entrichten. Blieben die Zubußzahlungen trotzdem aus, wurden diese Kuxe durch eine Verfügung der Bergbehörden dem säumigen Gewerken entzogen (sie sind im Retardat verstanden) und zu Gunsten der anderen Gewerken caduciert. Säumige Gewerke konnten den Vorgang des Retardats durch die Zahlung eines Abschlages aufhalten. Im darauffolgenden Quartal musste die vollständige Zubuße nachgezahlt werden.

Caducierte Kuxe konnten ohne bergamtliche Verordnung nicht durch den Gegenschreiber aus dem Retardat genommen werden. Den übrigen Gewerken stand es frei, die caducierten Kuxe unter sich zu verteilen. Erfolgt eine Verteilung, musste der Gegenschreiber diese Kuxe den Gewerken umsonst in das Gegenbuch einschreiben. Wenn die Gewerken kein Interesse an diesen Kuxen hatten und die Zuteilung ablehnten, konnte der Schichtmeister diese frei handeln. Alle Handlungen dazu mussten im Gegenbuch verzeichnet werden.

Die säumigen Gewerken können sich während des Retardats nicht durch Lossagung der Kuxe von ihrer Zubuß-Schuld befreien.

Der oben genannte Verlauf ist exemplarisch für das Retardat. Die genaue Vorgehensweise und die einzuhaltenden Fristen wurden in den jeweiligen Berggesetzen geregelt. Auch die Durchführung des Retardats war unterschiedlich geregelt. Während man es bei den edlen Metallen (Silber, Kupfer) sehr genau nahm, wurde bei anderen Bodenschätzen oft sehr nachsichtig bei der Eintreibung der Zubuße umgegangen.

In Kriegszeiten wurde kein Retardat gehalten. (Krünitz (02))