Wassereinfallgeld: Unterschied zwischen den Versionen

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Das '''Wassereinfallgeld''' war eine Abgabe der Gewerken an den Erbstöllner.
 
Das '''Wassereinfallgeld''' war eine Abgabe der Gewerken an den Erbstöllner.
  
Die Gewerken mussten dem Erbstöllner das Wassereinfallgeld zahlen, wenn sie ihm zum [[Halber Neunte|Halben Neunten]] oder zum Ganzen [[Neunte]]n verpflichtet waren, diese Zahlungen aber nicht erfolgte, weil keine nutzbaren Minerale vorhanden sind.  
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Die Gewerken mussten dem Erbstöllner das Wassereinfallgeld zahlen, wenn sie ihm zum [[Halbe Neunte|Halben Neunten]] oder zum Ganzen [[Neunte]]n verpflichtet waren, diese Zahlungen aber nicht erfolgte, weil keine nutzbaren Minerale vorhanden sind.  
 
Gezahlt werden musste das Wassereinfallgeld auch, wenn die Grube nicht durch den Stolln direkt, sondern über dazwischen liegende Bergwerke gelöst wurde. Der Anspruch bestand auch gegenüber verstuften Stollnörtern.
 
Gezahlt werden musste das Wassereinfallgeld auch, wenn die Grube nicht durch den Stolln direkt, sondern über dazwischen liegende Bergwerke gelöst wurde. Der Anspruch bestand auch gegenüber verstuften Stollnörtern.
  

Version vom 23. August 2012, 08:39 Uhr

Das Wassereinfallgeld war eine Abgabe der Gewerken an den Erbstöllner.

Die Gewerken mussten dem Erbstöllner das Wassereinfallgeld zahlen, wenn sie ihm zum Halben Neunten oder zum Ganzen Neunten verpflichtet waren, diese Zahlungen aber nicht erfolgte, weil keine nutzbaren Minerale vorhanden sind. Gezahlt werden musste das Wassereinfallgeld auch, wenn die Grube nicht durch den Stolln direkt, sondern über dazwischen liegende Bergwerke gelöst wurde. Der Anspruch bestand auch gegenüber verstuften Stollnörtern.

Sollte ein Stolln eine Zeche erschlagen, und es giengen aus solcher, über der Stolln-Teuffe höhere Oerter, nach einer ihr vorliegenden andern Zeche fort, und wären darein durchschlägig; es könnte auch daher, diese vorliegende Zeche, ihr Wasser auf ein solch Ort ausgiessen, und durch die erste Zeche ab- und dem Stolln zuführen, hierdurch aber sich merckliche Wasser-Losung verschaffen: Auf solchen Fall nun, gebühret dem Stöllner, von gedachter vorliegenden Zeche, kein Neundtes, sondern er muß sich nur mit einem Wasser-Einfall-Geld, nach Erkänntnüs des Berg-Amtes begnügen lassen.“ (Chursächsische Stollnordnung)