Schürfen: Unterschied zwischen den Versionen
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Bei Auffindung einer Lagerstätte musste der Schurf offen bleiben, auch wenn der Schürfer sich das Grubenfeld nicht verleihen ließ. Wurde keine Lagerstätte erschürft, so musste der Schurf durch den Schürfer wieder verfüllt werden. | Bei Auffindung einer Lagerstätte musste der Schurf offen bleiben, auch wenn der Schürfer sich das Grubenfeld nicht verleihen ließ. Wurde keine Lagerstätte erschürft, so musste der Schurf durch den Schürfer wieder verfüllt werden. | ||
| − | Beim Schürfen war zum nächsten Schürfer ein Abstand von 3 ½ Lachter einzuhalten. Der erst Finder der Lagerstätte musste sich das Grubenfeld sofort verleihen lassen. Alle sich im Grubenfeld befindlichen Schürfe fielen an ihn.(Schönberg [[Quellen|<sup>(12),(Köhler [[Quellen|<sup>(11) | + | Beim Schürfen war zum nächsten Schürfer ein Abstand von 3 ½ Lachter einzuhalten. Der erst Finder der Lagerstätte musste sich das Grubenfeld sofort verleihen lassen. Alle sich im Grubenfeld befindlichen Schürfe fielen an ihn.(Schönberg [[Quellen|<sup>(12)</sup>]]) |
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Version vom 8. August 2012, 12:30 Uhr
Unter Schürfen versteht man die gezielte Suche nach einer Lagerstätte.
Nach Antrag beim Bergmeister konnte Jedermann einen Schurf ohne erforderliche Genehmigung des Grundbesitzers anlegen. Dem Grundbesitzer war es bei Androhung einer Strafe von 20 Mark Silber verboten, das Schürfen zu verhindern.
Bei Auffindung einer Lagerstätte musste der Schurf offen bleiben, auch wenn der Schürfer sich das Grubenfeld nicht verleihen ließ. Wurde keine Lagerstätte erschürft, so musste der Schurf durch den Schürfer wieder verfüllt werden. Beim Schürfen war zum nächsten Schürfer ein Abstand von 3 ½ Lachter einzuhalten. Der erst Finder der Lagerstätte musste sich das Grubenfeld sofort verleihen lassen. Alle sich im Grubenfeld befindlichen Schürfe fielen an ihn.(Schönberg (12)) ,(Köhler (11))