Wassereinfallgeld: Unterschied zwischen den Versionen

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Gezahlt werden musste das Wassereinfallgeld auch, wenn die [[Grube]] nicht durch den [[Stollen|Stolln]] direkt, sondern über dazwischen liegende Bergwerke gelöst wurde. Der Anspruch bestand auch gegenüber verstuften [[Stollenort|Stollnörtern]].
 
Gezahlt werden musste das Wassereinfallgeld auch, wenn die [[Grube]] nicht durch den [[Stollen|Stolln]] direkt, sondern über dazwischen liegende Bergwerke gelöst wurde. Der Anspruch bestand auch gegenüber verstuften [[Stollenort|Stollnörtern]].
  
„''Sollte ein Stolln eine Zeche erschlagen, und es giengen aus solcher, über der Stolln-Teuffe höhere Oerter, nach einer ihr vorliegenden andern Zeche fort, und  wären darein durchschlägig; es könnte auch daher, diese  vorliegende Zeche, ihr Wasser auf ein solch Ort ausgiessen, und durch die erste Zeche ab- und dem Stolln zuführen,  hierdurch aber sich merckliche Wasser-Losung verschaffen:  Auf solchen Fall nun, gebühret dem Stöllner, von gedachter vorliegenden Zeche, kein Neundtes, sondern er muß sich nur mit einem Wasser-Einfall-Geld, nach Erkänntnüs des Berg-Amtes begnügen lassen.“'' (Chursächsische Stollnordnung)
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„''Sollte ein Stolln eine Zeche erschlagen, und es giengen aus solcher, über der Stolln-Teuffe höhere Oerter, nach einer ihr vorliegenden andern Zeche fort, und  wären darein durchschlägig; es könnte auch daher, diese  vorliegende Zeche, ihr Wasser auf ein solch Ort ausgiessen, und durch die erste Zeche ab- und dem Stolln zuführen,  hierdurch aber sich merckliche Wasser-Losung verschaffen:  Auf solchen Fall nun, gebühret dem Stöllner, von gedachter vorliegenden Zeche, kein Neundtes, sondern er muß sich nur mit einem Wasser-Einfall-Geld, nach Erkänntnüs des Berg-Amtes begnügen lassen.“'' (Chursächsische Stollnordnung[[Quellen|<sup>(15)</sup>]])
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Aktuelle Version vom 27. August 2012, 19:55 Uhr

Das Wassereinfallgeld war eine Abgabe der Gewerken an den Erbstöllner.

Die Gewerken mussten dem Erbstöllner das Wassereinfallgeld zahlen, wenn sie ihm zum Halben Neunten oder zum Ganzen Neunten verpflichtet waren, diese Zahlungen aber nicht erfolgte, weil keine nutzbaren Minerale vorhanden sind. Gezahlt werden musste das Wassereinfallgeld auch, wenn die Grube nicht durch den Stolln direkt, sondern über dazwischen liegende Bergwerke gelöst wurde. Der Anspruch bestand auch gegenüber verstuften Stollnörtern.

Sollte ein Stolln eine Zeche erschlagen, und es giengen aus solcher, über der Stolln-Teuffe höhere Oerter, nach einer ihr vorliegenden andern Zeche fort, und wären darein durchschlägig; es könnte auch daher, diese vorliegende Zeche, ihr Wasser auf ein solch Ort ausgiessen, und durch die erste Zeche ab- und dem Stolln zuführen, hierdurch aber sich merckliche Wasser-Losung verschaffen: Auf solchen Fall nun, gebühret dem Stöllner, von gedachter vorliegenden Zeche, kein Neundtes, sondern er muß sich nur mit einem Wasser-Einfall-Geld, nach Erkänntnüs des Berg-Amtes begnügen lassen.“ (Chursächsische Stollnordnung(15))