Neunte

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Der Neunte war eine Abgabe der Gewerken an den Erbstöllner.

Der Neunte stand dem Erbstöllner zu, sobald der Erbstolln in das Grubenfeld durchschlägig wurde und hier Wasser- und Wetterlösung brachte. Der Stollen musste dem Erbstöllner ordentlich verliehen und von ihm gesetzmäßig betrieben worden sein. Der Erbstöllner musste sein Recht auf den Ganzen Neunten beim Grubenbesitzer anmelden und hatte auch erst ab diesem Zeitpunkt ein Anrecht darauf. Gezahlt wurde die Abgabe nach Abzug des Zehnten und war der Neunte Teil des Restes der in der Grube geförderten Minerale. Dazu gehören auch die aus Haldenmaterial gewonnenen Minerale. Die Abgabe erfolgte über das Stürzen des Neunten Kübel Erzes oder durch Barauszahlung. Die Barauszahlung erfolgte revierbezogen, wahlweise vor oder nach Abzug der Aufbereitungs- und Schmelzkosten.

Der Stöllner kann die Zechen aber nicht zwingen das Erz aus der Grube zu bringen, um ihm sein Neuntes zu zahlen. „Kein Stolln hat die Zechen, darinne er ist, zuzwingen, das Ertz heraus zuhawen, umd seines Neunden willen.“ (Bergordnung Joachimsthal(13))