Erbkux
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Unter Erbkux versteht man 4 Kuxe, die der Grundbesitzer des Geländes als Entschädigung bekam, auf dessen Grundbesitz die Zeche lag. Die Erbkuxe waren von der Zahlung der Zubuße befreit, aber an der Ausbeute der Zeche beteiligt. Der Grundbesitzer war weiterhin verpflichtet, aus dem ihm gehörenden Wald der Zeche unentgeltlich Grubenholz zu liefern. Als Ausgleich dafür erhielt er 4 Freikuxe, die als Holzkuxe bezeichnet wurden. Die Ausgabe von Erbkuxen erfolgte nur bei Schächten und Lichtlöchern, nicht aber bei Stolln. Der Erbkux war untrennbar mit dem Grund und Boden verbunden und konnte nicht frei veräußert werden.