Erbstollengebühr

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Die Erbstollngebühr war der Betrag, den die Besitzer der Zeche an den Erbstöllner abführen mussten.

Die Erbstollngebühr ist an die gesetzlichen Vorgaben für den Erbstolln gebunden. Je nach der Erfüllung dieser Vorgaben konnte der Erbstöllner den Vierten Pfennig, das Wassereinfallgeld, die Stollnsteuer, das Halbe Neunte oder das Ganze Neunte vom Besitzer der Zeche verlangen.