Stollenhieb
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Der Stollennhieb war das Recht des Erbstöllners, in bestimmten Maß angetroffene Erze abzubauen.
Er durfte im verliehenen Feld bis 1 ¼ Lachter über der Wassersaige und ½ Lachter in der Breite Erz abbauen und für sich nutzen. Dieses Recht galt nur für einen Stollenort. Hatte eine Grube mehrere Tiefste, die unabhängig voneinander durch verschiedene Flügelörter des Stollens gelöst wurden, so besaß der Erbstöllner in jedem dieser Flügelörter das Recht auf den Stollnhieb.