Kux

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Ein Kux ist ein Anteil an einer bergrechtlichen Gewerkschaft und war nur im Bergbau gebräuchlich.

Der Begriff Kux ist sehr alt und bedeutet soviel wie das „Teil eines Ganzen“. Über die Entstehung dieses Begriffes gibt es mehrere Versionen. Die Wahrscheinlichste besagt, dass es vom Böhmischen Wort Kukus (ein Teil), und kuksen (teilen) abgeleitet ist. Auch wird in historischen Quellen immer wieder vom Kuckus geschrieben: „ Es soll der Erb-Kuckus allemal bei dem Guth worauff die Massen liegen, bleiben“ (Bergordnung für die Grafschaft Nassau, 1. Mai 1559) Erstmals soll der Begriff Cuccus in einer Urkunde von 1327 erwähnt worden sein (Sternberg (09)).

Kuxe wurden ausgegeben, wenn die Lehnenschaft zusammen mit der Gewerkschaft einen Kontrakt schlossen und dadurch eine Gesellschaft bildeten, um gemeinschaftlich eine Zeche zu betreiben. Dabei wurde die Zeche in 128 Teile/Kuxe geteilt. 32 Kuxe bilden eine Schicht (Schichtkux oder Schicht), 16 Kuxe eine halbe Schicht, 8 Kuxe eine Viertel Schicht und 4 Kuxe einen Stamm. Um jedem die Möglichkeit zum Erwerb von Kuxen zu geben, wurden auch Einzelkuxe und geteilte Kuxe (bis 1/8) verkauft. Jeder konnte so viele Kuxe erwerben wie er wollte, nur für Bergbeamte und Schichtmeister gab es eine Begrenzung. Hier war die Zahl auf 8 Kuxe für die ganze Familie beschränkt. Diese Regelung wurde später geändert und den Beamten gestattet, eine halbe (16 Kuxe) oder ganze Schicht (32 Kuxe) zu besitzen (Bergordnung (10)). Die Kuxe konnten frei veräußert werden oder man beauftragte für dieses Geschäft einen Zwischenhändler, den sogenannten Kuxkränzler.

Nicht alle der 128 Kuxe einer Zeche waren frei verkäuflich. Jede Zeche musste an dem Grundeigentümer Erbkuxe als Entschädigung überlassen. Darüber hinaus gab es weitere Freikuxe. Mit dem Erwerb der Kuxe verpflichtete sich jeder Kuxbesitzer, entsprechend des Kontraktes die Kosten des Grubenbetriebes anteilig mit zu tragen. Überstiegen die dabei entstandenen Kosten die erwirtschaftete Ausbeute der Grube, war der Kuxbesitzer, je nach Anzahl der von ihm gehaltenen Kuxe, anteilsmäßig an den Kosten beteiligt und musste diese Kosten in Form der Zubuße (früher Kost genannt) begleichen. War der Kuxbesitzer nicht Willens oder nicht in der Lage, die Zubußzahlungen innerhalb einer ihm gestellten Frist zu leisten, so fiel sein Kux ins Retardat. Bergleute, die Kuxe ihrer Zeche besaßen, hatten die Möglichkeit, Zubußzahlungen auch in einer sogernannten Ledigen Schicht abzuarbeiten.

Erwirtschaftete die Grube Gewinn, so wurde dies als Ausbeute entsprechend der Kux-Anteile gezahlt. Ausbeuteberechtigt waren auch an die von der Zubuße ausgenommenen Erb- und Freikuxe.

Kuxbesitzer, die nicht unmittelbar am Ort wohnten, bedienten sich eines Verlegers, der mit den entsprechenden Vollmachten versehen die Geschäfte in ihrem Sinne vor Ort erledigte.

Der Wert eines einzelnen Kuxes war durch den Ausbeutebogen bestimmt. In der Praxis wurden Kuxe aber oft frei entsprechend Angebot und Nachfrage gehandelt. Bei Tod des Kuxbesitzers, gehörten Kuxe mit zur Erbmasse und fielen an die Hinterbliebenen.

Bei einer Fusion zwischen zwei Zechen wurde entweder die Zahl von 128 Kuxen durch Teilung der vorhandenen Kuxe beider Zechen beibehalten, oder man übernahm die gesamten Kuxe beider Zechen. So war es möglich, dass einzelne Zechen in mehrere hundert Kuxe geteilt waren (z. B. die Zeche St. Lorenz in Schneeberg mit 640 Kuxen).

Zum 1. Januar 1986 wurde die bergrechtlichen Gewerkschaft auf Kux-Basis als Rechtsform in Deutschland abgeschafft.