Lehenträger: Unterschied zwischen den Versionen
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| − | Der Lehenträger war nach der Belehnung verpflichtet, den Betrieb seiner Grube sofort aufzunehmen, da diese sonst nach einer Frist von 14 Tagen wieder ins Bergfreie gefallen viel. Ebenfalls innerhalb von 14 Tagen musste der Lehenträger das Grubenfeld vermessen | + | Der ''Lehenträger'' war nach der Belehnung verpflichtet, den Betrieb seiner [[Grube]] sofort aufzunehmen, da diese sonst nach einer Frist von 14 Tagen wieder [[Bergfreie|ins Bergfreie]] gefallen viel. Ebenfalls innerhalb von 14 Tagen musste der ''Lehenträger'' das [[Grubenfeld]] vermessen lassen. Die Vermessung wurde mit „verlorener Schnur“ nach einem Antrag der Gewerken beim [[Bergmeister]] durchgeführt und erfolgte im Beisein der [[Geschworener|Geschworenen]], des [[Bergschreiber]]s, des [[Steiger]]s, des [[Schichtmeister]], des Lehenträgers sowie der Gewerken. Es wurde dabei keine rechtsverbindliche [[Stufe]] geschlagen. |
| − | Bis Mitte des 18. Jahrhunderts war noch das Hauptvermessen oder Erbbereiten gängige Praxis, während zu Beginn des 19. Jahrhunderts nur noch bei Streitigkeiten um das Grubenfeld amtlich vermessen wurde. | + | Bis Mitte des 18. Jahrhunderts war noch das Hauptvermessen oder [[Erbbereiten]] gängige Praxis, während zu Beginn des 19. Jahrhunderts nur noch bei Streitigkeiten um das Grubenfeld amtlich vermessen wurde. |
Aktuelle Version vom 20. September 2012, 12:30 Uhr
Ein Lehenträger war eine Einzelperson, eine Gesellschaft oder eine Gewerkschaft, welche eine gemutete Fundgrube, eine Maaß oder einen Stolln verliehen bekommen hat.
Der Lehenträger war nach der Belehnung verpflichtet, den Betrieb seiner Grube sofort aufzunehmen, da diese sonst nach einer Frist von 14 Tagen wieder ins Bergfreie gefallen viel. Ebenfalls innerhalb von 14 Tagen musste der Lehenträger das Grubenfeld vermessen lassen. Die Vermessung wurde mit „verlorener Schnur“ nach einem Antrag der Gewerken beim Bergmeister durchgeführt und erfolgte im Beisein der Geschworenen, des Bergschreibers, des Steigers, des Schichtmeister, des Lehenträgers sowie der Gewerken. Es wurde dabei keine rechtsverbindliche Stufe geschlagen.
Bis Mitte des 18. Jahrhunderts war noch das Hauptvermessen oder Erbbereiten gängige Praxis, während zu Beginn des 19. Jahrhunderts nur noch bei Streitigkeiten um das Grubenfeld amtlich vermessen wurde.