Kerbholz: Unterschied zwischen den Versionen
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Im Bergbau wurden Kerbhölzer eingesetzt, um die tägliche Fördermenge, die [[Erz]]lieferungen an die [[Hütte]]n, den Verkauf der gewonnenen Bodenschätze oder die Lohnzahlungen zu dokumentieren. So sah der Entwurf einer [[Bergordnung]] für das sächsische Bergrevier Berggießhübel Ende des 15. Jahrhunderts vor, dass zwei vertrauenswürdige Männer zur Erfassung der Fördermengen Kerben ''"...an ire kerbholczer schneiden und also mergkn, wie vil auß iczlicher gruben komen ist."''<br /> | Im Bergbau wurden Kerbhölzer eingesetzt, um die tägliche Fördermenge, die [[Erz]]lieferungen an die [[Hütte]]n, den Verkauf der gewonnenen Bodenschätze oder die Lohnzahlungen zu dokumentieren. So sah der Entwurf einer [[Bergordnung]] für das sächsische Bergrevier Berggießhübel Ende des 15. Jahrhunderts vor, dass zwei vertrauenswürdige Männer zur Erfassung der Fördermengen Kerben ''"...an ire kerbholczer schneiden und also mergkn, wie vil auß iczlicher gruben komen ist."''<br /> | ||
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| − | '',, | + | ''“Erstlich soll der Flößmeister, wie viel ein jeder Zin in der Flöß hat, und sich an Gewicht findet, mit einem jeden ein außgeschnitten Kerbholtz machen, und daran schneiden, wieviel ein jeder Centner und Pfund Zinnes in der Flöß hat, das eine Kerbholtz bej sich behalten, und das ander dem geben, des das Zin ist, alsdann sol der, des Zin ist, mit seinem Kerbholtz, zu dem Gegenschreiber gehen, und ihm dasselbige Kerbholtz überantworten, da sol alsdann der Gegenschreiber des Namen, des das Kerbholtz ist, auffs Kerbholtz schreiben, und in das Register verzeichnen, wie viel des Zinnes, auffs Kerbholtz angeschnitten ist, und sol alsdann der Gegenschreiber demselbigen ein Zettel geben, an den Schichtmeister, der das Wassergeld einnimbt, und an den Zehendner, wie viel ihm dan derselbige Zin angesaget hat…………Der Flößmeister sol…alle Sonnabend mit den Kerbhöltzern zu dem Gegenschreiber kommen, und die Kerbhöltzer zusammen halten, ob sich das Anschneiden miteinander vergleiche, oder nicht, und wo die Flößmeister und Gegenschreiber befinden, daß sich die Höltzer nicht vergleichen, und jemands damit gefährlich gehandelt, das sollen sie unserm Bergmeister ansagen.“'' (Wagner[[Quellen|<sup>(17)</sup>]]) |
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''„Kerbholtz, ist ein Stückgen Holtz eines qver Fingers breit, und ein Glied lang, darauff der Bergmeister seinen Nahmen brennet ,oder sonst zeichnet; das braucht er loco Citationis, wenn Er dergleichen einem Bergmann zuschicket, muss er darauff vor Ihm, oder in Berg-Ambt erscheinen.“''(Schönberg[[Quellen|<sup>(12)</sup>]]) | ''„Kerbholtz, ist ein Stückgen Holtz eines qver Fingers breit, und ein Glied lang, darauff der Bergmeister seinen Nahmen brennet ,oder sonst zeichnet; das braucht er loco Citationis, wenn Er dergleichen einem Bergmann zuschicket, muss er darauff vor Ihm, oder in Berg-Ambt erscheinen.“''(Schönberg[[Quellen|<sup>(12)</sup>]]) | ||
| − | '' | + | ''„Außer dem aber, wann die Sache nicht zu Recht gewiesen, sondern die Imploration des Richters nur zu einer summarischen Untersuchung Anlaß giebet, darff auch dasjenige, was in vorhergehenden Articuln umbständlich an Formalien, Fatalien und andern Reqvisitis vorgeschrieben worden, nicht beobachtet werden, wie denn auch insonderheit bej kleinen Irrungen, wo der Beklagte ein Ber-Arbeiter, oder sonst der Berg-Gerichtsbarkeit unterwürffig, die bej Citationen hergebrachte uhralte Gewohnheit, solche durch ein Kerb-Holtz oder bloße mündliche Anküdigung des Berg-Ambts-Dieners zu bewerckstelligen keineswegs aufgehoben wird.“''(Bergstreitsachen[[Quellen|<sup>(19)</sup>]]) |
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Aktuelle Version vom 4. September 2012, 15:49 Uhr
Das Kerbholz (auch Kerbstock, Zählholz oder Zählstab ) war eine hölzerne Zählliste; um Abrechnungen und anfallende Berg- und Hüttenkosten fälschungssicher zu dokumentieren.
Meist wurde als Kerbholz ein längliches Brettchen (oder Stock) verwendet, welches mit entsprechenden Symbolen (meist Strichen und/oder Kreuzen) markiert wurde. Anschließend wurde der Stock längs gespalten, so dass beide Parteien je die Hälfte der eingeritzten Markierung auf ihrer Stockhälfte dokumentiert fanden. Wieder zusammengefügt zeigte sich, ob die beiden Hälften zusammengehörten oder ob nachträglich manipuliert worden war.
„Kerbholz … zwei gleich lange Holzstäbe, auf welche in älterer Zeit die Bergkosten angezeichnet wurden in der Weise, daß die beiden Stäbe, von denen der Geschworene den einen, der Steiger den anderen in Verwahrung hatte zusammengelegt und in das zusammengelegte Holz Einschnitte (Kerbe) gemacht wurden, die dann auf jedem der beiden Stäbe erkennbar waren und genau aufeinander paßten." (Veith (03))
Im Bergbau wurden Kerbhölzer eingesetzt, um die tägliche Fördermenge, die Erzlieferungen an die Hütten, den Verkauf der gewonnenen Bodenschätze oder die Lohnzahlungen zu dokumentieren. So sah der Entwurf einer Bergordnung für das sächsische Bergrevier Berggießhübel Ende des 15. Jahrhunderts vor, dass zwei vertrauenswürdige Männer zur Erfassung der Fördermengen Kerben "...an ire kerbholczer schneiden und also mergkn, wie vil auß iczlicher gruben komen ist."
Hermann Löscher: Das erzgebirgische Bergrecht des 15. und 16. Jahrhunderts. Teil II, Erzgebirgische Bergordnungen und Bergfreiheiten sowie andere bergrechtliche und den Bergbau betreffende Urkunden des 15. Jahrhunderts. Urkundenbuch 2: 1481 - 1500, Freiberg 2003, Urkunde Nr. 750
Bei Agricola ist die Dokumentation der Fördermenge mittels Kerbhölzern dokumentiert („Die Fuhrleute fahren 30 oder 60 Erzfuhren hinab, die dann von den Gewerken abgeholt werden. Ihre Zahl verzeichnet der Steiger auf dem Kerbholz.“, (Agricola (01)) und in einem Holzschnitt dargestellt.
Auch bei den Bergämtern wurden anfänglich die anfallenden Bergkosten vom Geschworenen auf Kerbhölzern vermerkt und das entsprechende Gegenstück dem Steiger überlassen.
Aus dem Anschneiden des Kerbholzes leitet sich der Begriff Anschnitt und die Redensart Kosten anschneiden ab.
“Erstlich soll der Flößmeister, wie viel ein jeder Zin in der Flöß hat, und sich an Gewicht findet, mit einem jeden ein außgeschnitten Kerbholtz machen, und daran schneiden, wieviel ein jeder Centner und Pfund Zinnes in der Flöß hat, das eine Kerbholtz bej sich behalten, und das ander dem geben, des das Zin ist, alsdann sol der, des Zin ist, mit seinem Kerbholtz, zu dem Gegenschreiber gehen, und ihm dasselbige Kerbholtz überantworten, da sol alsdann der Gegenschreiber des Namen, des das Kerbholtz ist, auffs Kerbholtz schreiben, und in das Register verzeichnen, wie viel des Zinnes, auffs Kerbholtz angeschnitten ist, und sol alsdann der Gegenschreiber demselbigen ein Zettel geben, an den Schichtmeister, der das Wassergeld einnimbt, und an den Zehendner, wie viel ihm dan derselbige Zin angesaget hat…………Der Flößmeister sol…alle Sonnabend mit den Kerbhöltzern zu dem Gegenschreiber kommen, und die Kerbhöltzer zusammen halten, ob sich das Anschneiden miteinander vergleiche, oder nicht, und wo die Flößmeister und Gegenschreiber befinden, daß sich die Höltzer nicht vergleichen, und jemands damit gefährlich gehandelt, das sollen sie unserm Bergmeister ansagen.“ (Wagner(17))
Kerbholz war auch die Bezeichnung für einen Holzstab, der in der Berggerichtsbarkeit Verwendung fand.
Dieser Holzstab war mit dem Namen des Bergmeisters versehen und wurde den Bergleuten zugeschickt, wenn sie vor dem Bergmeister oder dem Bergamt erscheinen sollten.
„Kerbholtz, ist ein Stückgen Holtz eines qver Fingers breit, und ein Glied lang, darauff der Bergmeister seinen Nahmen brennet ,oder sonst zeichnet; das braucht er loco Citationis, wenn Er dergleichen einem Bergmann zuschicket, muss er darauff vor Ihm, oder in Berg-Ambt erscheinen.“(Schönberg(12))
„Außer dem aber, wann die Sache nicht zu Recht gewiesen, sondern die Imploration des Richters nur zu einer summarischen Untersuchung Anlaß giebet, darff auch dasjenige, was in vorhergehenden Articuln umbständlich an Formalien, Fatalien und andern Reqvisitis vorgeschrieben worden, nicht beobachtet werden, wie denn auch insonderheit bej kleinen Irrungen, wo der Beklagte ein Ber-Arbeiter, oder sonst der Berg-Gerichtsbarkeit unterwürffig, die bej Citationen hergebrachte uhralte Gewohnheit, solche durch ein Kerb-Holtz oder bloße mündliche Anküdigung des Berg-Ambts-Dieners zu bewerckstelligen keineswegs aufgehoben wird.“(Bergstreitsachen(19))