Erbbereiten
Das Erbbereiten war eine berggerichtliche Handlung zum genauen Vermessen des Grubenfeldes. Wenn das Erz nicht nur in der Firste, sondern auch in der Sohle steht und die Grube einmal Ausbeute gebracht hat, ist sie als erbwürdig zu betrachten, und die Gewerken sind bei Strafe verpflichtet, ein Erbvermessen durchführen zu lassen.(Schönberg (12))
Da bei öffentlichen Veranstaltungen, wie das Erbbereiten eine war, der Bürgermeister zu Pferd erschien, wurde es fälschlicher Weise mit dem Abreiten des Grubenfeldes zu Pferd übersetzt. Diese Deutung stammt von Adolph Beyer, der in seiner Otia Metallica (Schneeberg 1748 - 1758) einen lateinischen Text aus einer Urkunde Friedrichs, Landgraf von Thüringen, aus dem Jahr 1320, dahingehend interpretiert.
Das Wort Erbbereiten kommt allerdings von beraiten in der Bedeutung von berechnen.
Das Erbbereiten war mit besonderen Erfordernissen verbunden. Der Markscheider musste den Fundpunkt abgesteckt haben und der Lehenträger musste beim Oberbergamt einen entsprechenden Antrag stellen. Das Oberbergamt legte nun den Termin fest und innerhalb von 14 Tagen musste das Vorhaben 3 mal öffentlich ausgerufen werden. Zum Vermessungstermin waren als Amtspersonen der Bergschreiber, der Bürgermeister, der Stadtschreiber, die Geschworenen, der Lehenträger, die Gewerken, der Schichtmeister und der Steiger vor Ort. Über den gesamte Vorgang des Vermessens wurde vom Stadtschreiber eine Urkunde angefertigt und verlesen. Der Bergschreiber dokumentierte den gesamten Ablauf im Bergbuch.
Bedingt durch die hohen Kosten für die Gewerken wurde das Erbbereiten, obwohl die Gewerken dazu angehalten waren sobald eine Zeche zur Ausbeute kam, später eingestellt.
Die für die Durchführung des Erbbereiten an den Bergmeister abzuführenden Gebühren beliefen sich im sächsischen Obergebirge bei einer Fundgrube auf Silber 9 Taler, bei einer Maaß auf Silber 6 Taler. Für niedrige Metalle wurden weniger Gebühren berechnet. Bei Zinn betrug die Gebühr bei einer Fundgrube 3 Taler und bei der Maaß 2 Taler. Bei Eisen waren es nur noch 1 Taler und 9 Groschen bei einer Fundgrube und 20 Groschen für die Maaß. Im Freiberger Revier zahlten der Lehenträger für die Fundgrube 17 Taler und 12 Groschen und für die Maaß 11 Taler und 16 Groschen. Davon erhielt der Stadtschreiber 1 Taler, der Bergmeister ein Drittel (5 Taler, 20 Groschen, oder 3 Taler, 21 Groschen, 4 Pfennig) und die Ratsherren die restliche Summe. (Schönberg (12))