Freikux

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Freikuxe waren von Zubuße befreite Kuxe einer Zeche ohne Stimmrecht. Sie wurden entsprechend dem bestehenden Bergrecht von den Zechen ausgegeben.

Über Freikuxe wurden die Abgaben an den Landesherrn gezahlt. Sie waren aber auch milde Gaben für kirchliche oder gemeinnützige Einrichtungen. So gab es Stadt-, Schul-, Armen-, Kirchen-, Hospital und Knappschaftskuxe. Eine weitere Form der Freikuxe waren die Erb- und Holzkuxe. Die Anzahl der auszugebenen Freikuxe und die davon begünstigten Einrichtungen und Personen wurden in Abhängigkeit der jeweiligen Berggesetze geregelt.

Im Königreich Sachsen wurde die Pflicht der Verteilung von Freikuxen mit dem Berggesetz vom 22. Mai 1851 und dem Inkrafttreten am 5. Januar 1852 aufgehoben. Für die zum Stichtag bestehenden Freikuxe gab es Bestandsschutz.