Rechtslage bei montanhistorischen Arbeiten
'Inhalte aus dem Befahrerhandbuch (Kapitel 16) zu übernehmen. Hier ist eine umfassende Überarbeitung erforderlich.'
Bergbauhistorische Arbeiten im Schatten der §§
Montanhistorische Forschungen sind nicht immer einfach durchzuführen und oft auch von einer etwas unsicheren Rechtslage gekennzeichnet. Wir blamieren uns leiser oft vor unseren französischen, englischen, böhmischen und sonstigen Kollegen. Das mitleidige Lächeln anderer Nationen über manche deutsche Vorschriften ist ja schon Gewohnheit geworden, aber wenn man jemandem, mit dem man im Ausland Höhlen oder Bergbau befuhr, beim Gegenbesuch klarmachen muß, daß wir einen Großteil der Objekte gar nicht und den Rest nur nach wildem Ritt auf Paragraphen oder heimlich befahren können – das ist schon bitter.
Wo Auswege liegen könnten, versuchen wir in diesem Kapitel zu schildern. Betonen möchten wir an dieser Stelle, daß wir juristische Laien sind, und somit keine Garantien übernehmen können, daß wir alles richtig interpretiert haben was rechtlich so zu beachten ist. Man verstehe das Gesagte als Anregung, belese sich selber und überlege sich, notfalls juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen.
In Deutschland werden die Gesetze meist auf der Ebene der Bundesländer geregelt und das auch noch ziemlich unterschiedlich. Im Wesentlichen muss man dabei folgende Gesetze beachten:
- Hohlraumverordnung
- Denkmalschutzgesetze
- Gesetze über Ordnungswidrigkeiten
- Richtlinien und Verfügungen der zuständigen (Ober)Bergämter
- Polizeigesetz
Übergeordnete Gesetze sind das
- Bundesberggesetz [BBergG]
- Bürgerliches Gesetzbuch[BGB]
- Strafgesetzbuch [StGB]
- DDR-Verordnung über unterirdische Hohlräume [DDR-HohlrV] (teilweise noch gültig)
- DDR-Anordnung über die Verwahrung unterirdischer bergbaulicher Anlagen [DDR-VerwAO] (teilweise noch gültig)
Und wir betonen an dieser Stelle ausdrücklich, daß wir keinen zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auffordern! Wenn das an einigen Stellen so klingen sollte, möchten wir uns natürlich davon distanzieren.